Hinweis zu den Exposés
Sämtliche Angaben beruhen auf Informationen seitens der Abgeber der verschiedenen Objekte. Für deren Richtigkeit und Funktionalität wird von uns keine Haftung übernommen.
Seit 1.1.2009 besteht für den Verkäufer die Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Energieausweises. Im Falle der Nichtvorlage gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
Konditionen
Der Kauf von Liegenschaften ist in Tirol für EU-Staatsbürger seit 1.1.2000 wieder möglich.
1. Voraussetzung des Erwerbes
1.1 Unbebaute Baugrundstücke
a) Voraussetzung ist die nachgewiesene Widmung im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes.
b) Erforderlich ist die Begründung eines Hauptwohnsitzes beziehungsweise einer Niederlassung.
1.2 Bebaute Baugrundstücke und Eigentumswohnungen
a) Voraussetzung ist die Widmung im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes.
b) Nachweis beziehungsweise Glaubhaftmachung der Benützung als ordentlicher Wohnsitz beziehungsweise Niederlassung im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit (Pensionisten, Studenten und Playboys) sowie Kapitalsverkehrsfreiheit im Sinne des EWR bzw. EU-Vertrages
1.3 Freizeitwohnsitze
a) das sind solche, die im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze einer politischen Gemeinde eingetragen sind bzw. am 31.12 1993 als Freizeitwohnsitze benützt und ordnungsgemäß angemeldet wurden (Bescheid des Bürgermeisters ist großteils erlassen). Ab 1.1 des Jahres 2000 können Freizeitwohnsitze in einer Gemeinde unter der Voraussetzung, dass sie im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze einer Gemeinde eingetragen sind, erworben werden.
b) Unbebaute sowohl bebaute Baugrundstücke als auch Eigentumswohnungen können Freizeitwohnsitze sein.
c) die Neubegründung von Freizeitwohnsitzen ist nur durch Bescheid der Baubehörde zulässig (entweder im Rahmen einer Neubewilligung eines Hausbaues oder durch Antragsteilung nach dem Raumordnungsgesetz).
*) Tiroler Grundverkehrsgesetz/Landesgesetzblatt 61/1996 in der Fassung der Novelle Landesrat 1959/1997
2. Nebenkosten des Erwerbes
2.1 Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich bei jedem Immobilienkauf an das Finanzamt zu entrichten; sie beträgt 3,5 % bei Rechtsgeschäften unter Fremden oder 2 % bei Rechtsgeschäften im Familienkreis. Bei jeder Veräußerung einer Immobilie kann das Eigentumsrecht des Erwerbers im Grundbuch erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuch nachgewiesen wurde, dass die Grunderwerbsteuer gezahlt ist. Nach Überweisung der Grunderwerbsteuer stellt das Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und stellt diese dem Urkundenerrichter zur Vorlage beim Grundbuchsgericht zu.
2.2 Provision bei Kauf, Verkauf oder Tausch:
- 3 % vom Verkaufspreis
- bei einem Kaufpreis unter EUR 50.000,- pauschal EUR 1.500,--
- bei einem Kaufpreis unter EUR 36.000,- 4 % vom Verkaufspreis
- bei Schlössern, Klöstern und Burgen 6% vom Verkaufspreis
jeweils zuzüglich 20% Mehrwertsteuer
Bei Vermietungen:
- vom Vermieter maximal 3 Bruttomonatsmieten
- vom Mieter, abhängig von der Vertragsdauer, 1 bis 2 Bruttomonatsmieten
jeweils zuzüglich 20% Mehrwertsteuer
2.3 Grundbuchseintragung
Die Grundbuchseintragungsgebühr für die Einverleibung (Eintragung) des Eigentumsrechtes eines Immobilienkäufers beträgt 1,1 % vom Kaufpreis und wird dem Käufer vom Grundbuchsgericht vorgeschrieben.
2.4 Vertragerrichtungskosten
Die Kosten für die Errichtung und grundbücherliche Durchführung von Kaufverträgen sind ebenso wie die Kosten für die Errichtung von Mietverträgen mit dem Vertragserrichter (Notar oder Rechtsanwalt) im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters direkt zu vereinbaren.
